VeranstalterhaftpflichtVersicherung
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Beste Leistungen für Sie
Neben unserem Status als unabhängiger Versicherungsmakler, wodurch wir Sie Objektiv und frei beraten, bieten wir Ihnen zusätzlich eine Vielzahl von zusätzlichen Leistungen.

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Beratung auch nach DIN genormt
Seit 2020 sind wir zertifizierte Berater welche Ihre Situation nach der din 77230 analysieren und auf der Basis eine einheitliche und hohe Beratungsqualität bieten.
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Technischer Fortschritt
Wir prüfen regelmäßig Möglichkeiten welche die Betreuung und Beratungsqualität steigert. Ob es die vielseitige Kontaktmöglichkeit ist oder die Beratungsmöglichkeiten anbetrifft.
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Qualität seit 1986
Unsere Geschichte reicht bis ins Jahr 1986 zurück. Seit dem stehen wir bereits in 2. Generation Ihnen zur Verfügung und betreuen Sie mit einer außergewöhnlichen Beständigkeit.
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Versicherungen nicht von der Stange
Wir haben mit vielen Versicherern spezielle Leistungen vereinbart die Sie selbstverständlich ohne zusätzlichen Beitrag erhalten. Sie können sich also darauf verlassen den bestmöglichen Schutz zu haben.
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Es ist ganz einfach! Sie können uns den Auftrag zur Betreuung Ihrer Verträge erteilen – kostenlos natürlich – und wir prüfen all Ihre Versicherungsverträge ob diese zu Ihnen passen und ob die Konditionen noch passen. Wenn nicht, erhalten Sie von und eine Auswertung und Optimierungsmöglichkeiten. Wenn Sie unserem Vorschlag zustimmen leiten wir alles für Sie in die Wege.
Wichtige Informationen
Mittlerweile ist das Leistungsniveau in den Premium-Tarifen der verschiedenen Anbieter sehr hoch. Dennoch stellen wir noch oft fest, dass gerade wichtige Leistungserweiterungen nicht oder zumindest nicht optimal mitversichert sind.
Folgende Leistungserweiterungen sollten in einem Premium-Tarif mitversichert sein:
I am item content. Click edit button to change this text. Lorem ipsum do Die Versicherung ist für jede Einzelperson und jede Vereinigung geeignet, die gelegentlich oder regelmäßig Veranstaltungen ausrichten.
Vorsicht: Ab einer bestimmten Anzahl von Besuchern/Gästen kann
aber auch eine eigentlich rein private Feier öffentlichen Charakter
erhalten und z. B. aus dem Schutz der Privathaftpflicht herausfallen, da § 1 der Versammlungsstättenverordnung dem Veranstalter
bestimmte Auflagen erteilt und dem Event damit einen „öffentlichen
Anstrich“ verpasst.
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Bei öffentlichen Festen und Veranstaltungen haften Sie als Veranstalter nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG), der MVStättV
und den bundeslandspezifischen Regelungen in vollem Umfang für
Gesundheitsschädigungen, die bei Ihren Gästen durch unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln hervorgerufen wurden.
Nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nach Art und Umfang
zum Schadenersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Sie sind hauptsächlich für Schäden die Sie, Ihre Helfer oder Ihre Bediensteten verursachen haftbar zu machen – unter Umständen aber
auch für Schäden, die von Besuchern Ihrer Veranstaltung verschuldet
wurden.
Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten
fahrlässig zugefügt hat. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung prüft
zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese
nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche
Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden
dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung
des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im
Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Versicherter Personenkreis:
• der Veranstalter
• die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen wie z.B.
Angestellte oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Ausnahme: Personen auf Werkvertragsbasis).
• Vorsatz
• Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
• Geldstrafen und Bußgelder
• Mietsachschäden
• Schäden versicherter Personen untereinander
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Je nach gewähltem Tarifwerk kann die Aufzählung abweichen. Auch können einzelne oder
mehrere der genannten Punkte eingeschlossen oder einschließbar
sein.
Accordion Conte Eine Deckung für die Haftpflichtrisiken einer Veranstaltung kann
grundsätzlich über eine eigenständige Veranstalterhaftpflichtversicherung dargestellt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen von Vereinen oder Unternehmen (z. B. alljährliches Kinderfest
o. ä.) kann die Deckung evtl. auch als feste Leistungserweiterung in
Vereins- oder Betriebshaftpflicht mit aufgenommen werden.
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Beispiele fürSchadenfälle
Im Rahmen eines kleinen Festivals schenkt u. a. die Schwester
des Veranstalters an der Bar aus. Es ist dämmrig und hektisch.
Sie bemerkt daher beim Einschenken nicht, dass eine kleine
Scherbe vom Glasrand abgebrochen und ins Glas gefallen ist.
Der junge Mann, der den Drink orderte, verschluckt die Scherbe dabei mit. Die Scherbe verletzt seine Speiseröhre. Er muss
im Krankenhaus behandelt werden. Vom Veranstalter fordert er
Schadensersatz.
Eine Kirchweihgesellschaft mietet sich alljährlich im Kulturhaus
der örtlichen Blaskapelle ein. Sie betreibt die Bewirtung für diese
Zeit selbst. Die Bar befindet sich unterhalb der Bühne. Dort wird,
trotz Verbot, von Gästen geraucht. Als die letzten Gäste die Bar
verlassen, werden die Aschenbecher vom übermüdeten Personal in einen Mülleimer geleert, ohne zu bemerken, dass ein
Zigarillo noch glühte. In der Nacht setzt die Glut alkoholgetränkte
Küchentücher in Brand. Erst brennt der Mülleimer, dann die Holzverkleidung und schließlich die ganze Bar. Die Blaskapelle fordert
Schadensersatz.
Im Rahmen eines Kinderfestes wird auch eine größere Hüpfburg
aufgebaut. Die anwesenden Kinder nehmen diese mit Begeisterung an. Das Ventil der Burg ist undicht, weshalb mit jedem Hüpfer Luft entweicht, bis die Burg schließlich in sich zusammen fällt.
Die noch hüpfenden Kinder geraten in Panik und verletzen sich
gegenseitig. Die Eltern verklagen den Veranstalter auf Schmerzensgeld.
In einem Dorf wird zu Pfingsten von der dortigen Dorfjugend traditionell ein Maibaum aufgestellt. Der Festbetrieb findet in einem
Bierzelt in der Nähe statt. Da der Baum nicht ausreichend verkeilt
ist, bekommt er Schlagseite und fällt auf das voll besetzte Zelt.
Die Verstrebungen können die Wucht des Aufpralls nicht auffangen, so dass der Baum zwei voll besetzte Biertische erwischt.
Drei Besucher ziehen sich schwerste Kopfverletzungen zu.
Für einen Faschingsabend, der vom örtlichen Fußballverein ausgerichtet wird, werden Traversen ins Vereinsheim getragen. Der
Parkplatz vor dem Heim wird regelmäßig auch von Kirchenbesuchern genutzt und ist recht voll, da eine Taufe stattfindet. Zwei
Träger sind unachtsam und reißen einen Außenspiegel eines geparkten Wagens ab und zerschrammen den Kotflügel. Der Fahrzeughalter fordert Schadensersatz.

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