Steuer

Fachinformationen Stand 01.12.2020

Auswirkung der Pandemie auf die Berufsunfähigkeitsversicherung

Welche Auswirkungen der COVID-19 Virus auf die Berufsunfähgkeitversicherung hat, wollten wir von den Versicherern selbst wissen.
Hier finden Sie zusammengefasst die Antworten der genannten Versicherer.

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Auswirkungen der Pandemie auf jeden von uns

Nicht nur die wirtschaftliche Lage wird durch die Corona-Pandemie stark beeinflusst, auch jeder von uns persönlich wird durch die Pandemie vor Herausforderungen gestellt. Egal ob Zukunftsängste, die Angst am Virus selbst zu erkranken bis hin zu Sorgen, dass unseren Liebsten etwas zustoßen könnte. Die aktuelle Lage beschäftigt uns alle. Eine Studie des AXA Konzerns hat in diesem Zusammenhange ergeben, dass bei knapp einem Drittel der Bürger eine Verschlechterung der eigenen psychischen Verfassung im Verlauf der Krise zu beobachten war. Was Sie und Ihre Kunden tun können, um die eigene psychische Gesundheit zu schützen, hat die Swiss Life hier in 5 einfachen Tipps zusammen gefasst. Außerdem hat sich Swiss Life auch intensiv mit weiteren Folgen auf unseren Körper durch die Krise auseinander gesetzt und hierzu eine Yougov-Studie in Auftrag gegeben. Hierbei ging ganz klar hervor „Deutschland hat Rücken“.

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Bei Antragsstellung gilt zu beachten:

– positiver Coronatest beim Arzt + keine Symptome: Angabe im Antrag, weil Arzt konsultiert wurde. Normal versicherbar

– positiver Corontest bei sontigen Helfern + keine Symptome: keine Angabe notwendig

– positiver Coronatest bei Arzt/sonstigen Helfern + Symptome: Anzeigepflicht wegen Symptomen, je nach sonstigen Vorerkrankungen Rückstellung für 3 Monate, danach normale Annahme, wenn normaler Verlauf vorliegt

– negativer Coronatest beim Arzt: Anzeigepflicht, aber es erfolgt keine Maßnahme

– negativer Coronatest bei sonstigen Helfern: keine Angabe notwendig

Während der Vertragslaufzeit:
Eine Erkrankung oder eine Reise in ein Risikogebiet muss nicht beim Versicherer angegeben werden.

Infektionsklausel:
Sollte der Kunde wegen Covid 19 ein Tätigkeitsverbot durch das Bundesinfektionsschutzgesetz bzw. einer anderen Rechtsvorschrift erhalten wird Leistung fällig.
Allerdings nur wenn das Verbot für mindestens 6 Monate ausgesprochen wird und mindestens 50% der beruflichen Tätigkeit betrifft.

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– Antragsfragen genügen

– Bei aktueller Infektion wird der Antrag zurück gestellt

– Normalannahme bei Infektionen, die bereits 3 Monate alt sind und folgenlos ausgeheilt sowie beschwerdefrei sind

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 Bei akuter Corona-Infektion wird der Antrag bis zur Genesung zurück gestellt. Dies gilt auch für Kunden, die sich aus Vorsichtsmaßnahmen in Quarantäne befinden.

– Nach der Genesung werden die Fälle auf der Grundlage aktueller medizinischer Informationen (z.B. Arztbericht, Entlassungsbericht Krankenhaus) beurteilt.

– Wenn Folgeerscheinungen bliebn, werden diese von Fall zu Fall beurteilt.

– Wenn keine Folgeerscheinungen auftreten, kann der Antrag vier Wochen nach vollständiger Genesung zu normalen Bedingungen angenommen werden.

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– Änderungen im Antragsbereich sind nicht beabsichtigt

– Rückstellungen bei einigen Berufen (z.B.: Messebauern) erfolgt kaum noch

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– Anträge mit Angaben zu Corona-Infektionen, die ohne Folgen nach 4 Wochen ausgeheilt sind werden ohne Einschränkungen bearbeitet und angenommen.

– Rein vorsorgliche Quarantänemaßnahmen, die ohne Krankheitsbild erfolgen stellen auch kein Problem dar.

– Bei Folgen aus einer Infektion erfolgt ggf. eine Rückstellung auf 6 Monate. Hier muss genauer geprüft werden, zu welchen Folgen die Infektion geführt hat.

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– Erkrankung muss im Antrag angegeben werden, es erfolgt eine Rückstellung für 6 Monate

– Ablehnung bei VNs mit Auslandsaufenthalten

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– COVID 19 infizierte Personen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden müssen dies im Antrag angeben

– Bei aktueller Infektion wird der Antrag zurück gestellt

– Wichtig sind immer genaue Informationen zum Krankheitsverlauf. Bei mittleren oder schweren Verläufen werden immer ärztliche Unterlagen benötigt

– Bei leichtem Verlauf und keinen Symptomen kann nach Ausheilung und 4 wöchiger Karenz sowie schriftlicher Bestätigung über die folgenlose Ausheilung kann normal versichert werden

– Wenn sich der Kunde aus Vorsichtsmaßnahmen ind Quaratäne befindet oder begeben hat, dann gilt zu prüfen ob eine Beratung durch einen Arzt erfolgte, diese muss dann angegeben werden (ggf. auch AU-Zeiten)

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